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Doppelte Staatsangehörigkeit

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Doppelte Staatsangehörigkeit Artikel

Die doppelte Staatsangehörigkeit - auch als doppelte Staatsbürgerschaft genannt - soll es Ausländern, die länger in einem Gastland verweilen und dadurch einen Anspruch auf Einbürgerung haben, ermöglichen, die Einbürgerungins Gastland durchzuführen, ohne ihre alte Staatsangehörigkeit (je nach Land auch als Staatsbürgerschaft genannt) aufgeben zu müssen. Dadurch soll vor allem der Integrationsprozess innerhalb das Gastlandes gefördert werden.

Seit der Auflösung des so genannten europäischen Mehrstaaterübereinkommens in dem Dezember 2002 (eigentlich: Überein­kommen vom 6. Mai 1963 des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern) ist in folgenden Staaten die mehrfache EU-Staatsangehörigkeit möglich: Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Portugal. In der Schweiz ist die doppelte Staatsangehörigkeit ebenfalls möglich. Deutsche, die zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates annehmen möchten, müssen jedoch noch immer, allerdings als reine Formsache, zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung einholen.

In einigen seltenen Fällen tritt ein Paradoxon auf, wie das folgende Beispiel verdeutlicht: Wird beispielsweise ein Deutschstämmiger in Chile oder den Vereinigte Staaten Amerika geboren, also Staaten, in denen man die Staatsangehörigkeit in dem Prinzip durch Geburt auf Territorium des Staates erwirbt, so erhält man durch die unterschiedlichen Voraussetzungen zu dem Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit eine doppelte Staatsangehörigkeit. In einigen Staaten kann man diese später jedoch unter bestimmten Voraussetzungen wieder verlieren, etwa wenn man zu lange nicht mehr im Staat wohnt.

Gegen die Reform des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts, in der das Abstammungsrecht durch Elemente des ius soli ergänzt werden sollte, initiierte die CDU/CSU 1998/99 eine Unterschriftenaktion.

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